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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Lehensherr kndigt dem Burgmann das Burglehen auf und strzt ihn von den Zinnen zur Verdeutlichung des Verlustes des Wohnrechts

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182vAufkündigung eines Burglehens. Zinsgut und Pachtgut. Anspruch und Beweis der Lehensgewere und der einfachen Gewere.
 

 
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